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Verhältnis Rufnummern zu gebuchten Parallelen Gesprächen (PG)

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verwaltet und reguliert gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) seit 01.01.1998 den gesamten Rufnummernraum der Bundesrepublik Deutschland. Sie verantwortet damit die Strukturierung und Ausgestaltung des nationalen Rufnummernraums, basierend auf internationalen Standards, die in der Empfehlung E.164 der ITU (Internationale Fernmeldeunion) festgeschrieben sind.

Grundlagen

Der geografische Rufnummernraum umfasst den Rufnummernteilbereich, der für die Nummerierung in den Ortsnetzbereichen (ONB) verwendet wird und basiert auf der Verfügung 25/2006 der BNetzA.

Die ONB sind geografisch abgegrenzte Gebiete, deren Grenzen durch die BNetzA festgelegt werden. Jeder ONB wird eindeutig durch eine Ortsnetzkennzahl (ONKz) identifiziert.

Eine Rufnummer setzt sich zusammen aus Länderkennzahl, Ortsnetzkennzahl (ONKz) oder Gasse und der Rufnummer, sowie ggf. den Endeinrichtungsnummern (EENr) bei durchwahlfähi-gen Rufnummern.

Bei nationalen Verbindungen (ohne Länderkennzahl) wird das Präfix 0 vor der ONKz oder der Gasse gewählt. Bei internationalen Verbindungen wird der Rufnummer (vor der Länderkennzahl) das Präfix 00 oder + vorangestellt.


Ortsnetzbezug und Wunschrufnummer

Ortsnetzbezug

Bei geografischen Rufnummern bestimmt der Standort des Kunden die Ortsnetzkennzahl.

Als Standort gelten:

  • Standort des Netzzugangs
    Maßgeblich sind die Räumlichkeiten des Kunden, in denen der Netzzugang bereitgestellt wird.
  • Wohnsitz oder Betriebssitz des Kunden
    Maßgeblich ist der Wohnsitz bzw. der Betriebssitz des Kunden, für den der Dienst erbracht wer-den soll.

Wohnsitz bzw. Betriebssitz sind auf der Basis amtlicher Dokumente zu prüfen (zum Beispiel Per-sonalausweis, Meldebescheinigung, Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein).


Wunschrufnummern

Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte geografische Rufnummer. Die Zuteilung muss diskriminierungsfrei erfolgen.

Dem Anbieter stehen für die Rufnummernvergabe an seine Kunden nur Rufnummern aus den ihm zugeteilten RNB zur Verfügung.


Zuteilbarer Rufnummern in Bezug zur Anzahl Paralleler Gespräche

Das Volumen der zuzuteilenden Rufnummern richtet sich nach der Anzahl der beauftragten Parallelen Gespräche (PG).

Für eine Rufnummernzuteilung durch den Anbieter werden nur diejenigen PG berücksichtigt, die beim Anbieter beauftragt wurden.

Anzahl der beauftragten PG

Anzahl zuteilbarer Rufnummern

2 - 3

10

4 - 5

30

6 - 7

70

8 - 9

100

10 - 29

300

30 - 59

500

60 - 89

1000

90 - 119

3000

120 - 179

4000

180 - 479

5000


Ab 500 PG ermittelt sich die Grundmenge der zuzuteilenden Rufnummern durch Multiplikation der PG mit 20 zuzüglich einem Zuschlag für die Abfragestelle.


Rufnummern-Altbestand

Als ”Rufnummern-Altbestand” werden diejenigen Rufnummern bezeichnet, die vor dem 01.02.2000 aus nicht originär einem Anbieter zugeteilten Rufnummernblöcken (RNB) an Kunden vergeben wurden.

Altbestandsrufnummern dürfen bei einem Wechsel des Anbieters (Portierung) beibehalten werden. Wird eine Altbestandsrufnummer frei, fällt diese an die BNetzA zurück.

Eine Neuzuteilung von Rufnummern an Kunden aus diesen RNB ist nicht zulässig.

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